Frage:
Der Fragesteller erkundigt sich nach dem Maßstab bezüglich der Absicht (niyyah) im gesegneten Monat Ramadan: Ist sie bei jedem Suhur erforderlich, oder genügt sie zu Beginn des Monats? Und ist das Aussprechen der Absicht verpflichtend?
Antwort:
Es gibt zwei Arten von Absicht:
Eine allgemeine Absicht: und zwar dass man beabsichtigt, den Monat Ramadan zu fasten. Man nimmt sich dies vor.
Und eine spezielle Absicht für jeden einzelnen Tag: nämlich dass man beim Sahur beabsichtigt, diesen Tag vom Anbruch der Fajr (Morgendämmerung) bis zum Sonnenuntergang zu fasten.
﴿وَكُلُوا وَاشْرَبُوا حَتَّىٰ يَتَبَيَّنَ لَكُمُ الْخَيْطُ الْأَبْيَضُ مِنَ الْخَيْطِ الْأَسْوَدِ مِنَ الْفَجْرِ ثُمَّ أَتِمُّوا الصِّيَامَ إِلَى اللَّيْلِ﴾
„Und esst und trinkt, bis sich für euch der weiße Faden vom schwarzen Faden der Morgendämmerung klar unterscheidet; dann vollendet das Fasten bis zur Nacht.“ (Sura al-Baqarah 2:187)
So ist das Fasten, das Allah (subhana wa ta’ala) vorgeschrieben hat.
Und wer fortfahren (Wisaal) möchte, also nicht zu fasten brechen möchte und mehrere Tage hintereinander ohne Iftar durchfastet: Der Prophet (ﷺ) pflegte zeitweise fortzufahren; er fastete mehrere Tage hintereinander und brach das Fasten erst am Ende. Und die Gefährten wollten ebenfalls fortfahren, doch er (ﷺ) untersagte ihnen dies und sagte:
{ فأيُّكم أرادَ أن يواصِلَ ، فليُواصل حتَّى السَّحَرَ }
„Wer von euch fortfahren will, der soll bis zum Sahur fortfahren.“ [1]
Dies war aus Rücksicht auf sie und aus Barmherzigkeit gegenüber ihnen, damit sie ihre Kraft aufnehmen und sich ihren notwendigen Angelegenheiten widmen können.
Scheich Ṣāliḥ al-Fauzān