Frage:
Was ist das Urteil bezüglich der Hadsch, wenn ich Schulden habe, während ich beabsichtige, dieses Jahr die Hadsch zu vollziehen, möge Allah euch segnen.
Antwort:
Die Hadsch ist erlaubt. Es ist keine Voraussetzung für ihre Gültigkeit, dass der Hadsch-Pilger schuldenfrei ist.
Wenn jedoch Gläubiger vorhanden sind, die ihr Recht einfordern, und er die Hadsch noch nicht vollzogen hat, dann ist es verpflichtend, dass er ihnen zunächst ihre Schulden begleicht.
Wenn hingegen das Unterlassen der Hadsch nicht dazu führt, dass die Schulden beglichen werden können, dann besteht kein Problem darin, die Hadsch zu vollziehen.
Und vielleicht erhört Allah sein Bittgebet und eröffnet ihm Wege zur Begleichung seiner Schulden. Wenn er also die Hadsch vollzieht, soll er Allah, den Mächtigen und Erhabenen, flehend bitten und dies häufig tun, und seinen Herrn darum bitten, ihm bei der Tilgung seiner Schulden zu helfen. Und Allah, der Mächtige und Erhabene, erhört den Bittenden, wenn er Ihn anruft.
Scheich Ṣāliḥ al-Luhaidān, rahimahullah.