At-Tirmidhi (177), An-Nasaa’i (615), Abu Dawud (437) und Ibn Maajah (698) berichteten von Abu Qataadah, welcher sagte:
{ذَكَرُوا لِلنَّبِيِّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ نَوْمَهُمْ عَنْ الصَّلَاةِ. فَقَالَ: إِنَّهُ لَيْسَ فِي النَّوْمِ تَفْرِيطٌ إِنَّمَا التَّفْرِيطُ فِي الْيَقَظَةِ فَإِذَا نَسِيَ أَحَدُكُمْ صَلَاةً أَوْ نَامَ عَنْهَا فَلْيُصَلِّهَا إِذَا ذَكَرَهَا}
„Sie erzählten dem Propheten ﷺ dass sie das Salah verschlafen hatten. Er sagte: ‚Es gibt kein schuldhaftes Verhalten, wenn man schläft, vielmehr gibt es das, wenn man wach ist. Wenn einer von euch das Gebet vergisst oder verschläft und das Gebet verpasst, dann lasst es ihn beten, wenn er sich daran erinnert.‘”
Quelle: As-Sahihayn; Als Sahih von Scheich Al-Albaani in ‚Sahih al-Tirmidhi‘ eingestuft.
Ibn Qudaamah sagte, indem er die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten erklärte:
„Wenn Wasser vorhanden ist, aber wenn die Mühe es zu erreichen und es zu nutzen, bewirken würde, dass man sein Gebet verpasst, dann ist es trotzdem nicht erlaubt, Tayammum zu verrichten, sei es dass man zuhause ist oder unterwegs, gemäß der Mehrheit der Gelehrten, inklusive Asch-Schaafa’i, Abu Thawr, Ibn al-Mundhir, und As-haab al-Ra’i.
Jedoch wurde von Al-Awzaa’i und Ath-Thawri berichtet, dass man in dem Fall Tayammum verrichten darf. Dies wurde von Al-Walid ibn Muslim berichtet.“
Quelle: Al-Mughni 1/166
Scheich al-Islam Ibn Taymiyah (rahimahullah) sagte:
„Wenn eine Person am Ende der Zeit für das Salah aufwacht und wenn sie dabei Junub ist und wenn sie Angst hat, dass sie ihr Gebet verpasst, falls sie Ghusl verrichtet, sollte sie trotzdem Ghusl verrichten und beten, selbst wenn die Zeit des Gebets zu Ende geht.
Das Gleiche gilt für den, der vergessen hat (, und sich erst kurz vor Ende der Gebetszeit daran erinnert).“
Quelle: Al-Ikhtiyaaraat al-Fiqhiyyah