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Freitagsgebet entschuldigt/unterlassen, wenn man dadurch einen Schaden befürchtet?

Entschuldigung von der Teilnahme am Freitagsgebet bei drohenden gesundheitlichen, finanziellen oder sonstigen konkreten Schäden.

Ibn Qudaamah sagte:

„Derjenige, der um sich selbst fürchtet, ist entschuldigt, das Freitagsgebet nicht zu besuchen, da der Prophet ﷺ sagte: ‚Die gültigen Entschuldigungen sind Krankheit oder Furcht.‘

Und die Furcht ist von drei Arten:

Furcht um das eigene Leben,
Furcht um das eigene Vermögen,
Furcht um die eigene Familie.

Die erste Art ist die Furcht, dass der Herrscher ihn festnehmen (inhaftieren) würde, oder dass ein Feind, ein Dieb, ein wildes Tier, eine Flut usw. ihm Schaden an seiner Person zufügen könnten.

Quelle: Al-Mughni 4/451

In الموسوعة الفقهية (Die Enzyklopädie des islamischen Rechts) heißt es:

„Die Gelehrten vertreten die Ansicht, dass die Furcht vor dem Herrscher als einer der legitimen Gründe gilt, das Freitagsgebet und das Gemeinschaftsgebet nicht zu besuchen. Denn Sicherheit vor dem Unterdrücker ist eine Bedingung dafür, dass sie [d. h. das Freitagsgebet und das Gemeinschaftsgebet] verpflichtend sind.

Daher ist jeder entschuldigt, der

um sich selbst,
seine Ehre,
oder sein Vermögen fürchtet;
oder der um das Vermögen anderer Menschen fürchtet, das er verteidigen muss;
oder der um seine Religion fürchtet, wie die Angst, gezwungen zu werden, einen Menschen zu töten oder zu schlagen;
oder der fürchtet, inhaftiert zu werden, weil er seine Schulden nicht begleichen kann [da er kein Geld dazu hat], denn die Inhaftierung einer Person in finanziellen Schwierigkeiten ist ein Unrecht.

Jeder, der sich in einem solchen Zustand befindet, ist entschuldigt, am Freitagsgebet und dem Gemeinschaftsgebet teilzunehmen.“

Eine wichtige Anmerkung zum Begriff „Befürchtung eines Schadens“

Wenn in den Fiqh-Werken davon gesprochen wird, dass Furcht vor einem Schaden oder einer Gefahr ein Entschuldigungsgrund für das Unterlassen des Freitagsgebets sein kann, sollte man diesen Punkt nicht zu weit auslegen.

Mit „Furcht“ ist nicht jede persönliche Unsicherheit, bloße Vermutung oder unangenehme Erwartung gemeint. Es sollte vielmehr eine begründete und konkrete Gefahr eines relevanten Schadens vorliegen. In den Überlieferungen wird „Furcht“ ausdrücklich als Entschuldigungsgrund neben Krankheit genannt.

Daher sollte man unterscheiden zwischen einer tatsächlichen Gefahr und einer bloßen Befürchtung:

„Was wird mein Arbeitgeber wohl von mir denken?“

„Vielleicht gefällt es meinem Chef nicht.“

„Die Kollegen könnten mich komisch anschauen.“

„Vielleicht bekomme ich irgendwann Probleme.“

Solche Gedanken allein stellen nicht automatisch einen schariatischen Entschuldigungsgrund dar. Auch die bloße Tatsache, dass der Besuch des Freitagsgebets unangenehm oder beruflich unbequem ist, reicht grundsätzlich nicht aus. Eine Fiqh-Erklärung zum Thema Arbeit und Jumuʿah weist ebenfalls darauf hin, dass bloße Unannehmlichkeit oder die Sorge, der Arbeitgeber könne den Besuch des Gebets nicht mögen, nicht mit einem tatsächlichen zwingenden Hindernis gleichzusetzen ist.

Anders kann die Situation sein, wenn beispielsweise eine konkrete und ernsthafte Gefahr besteht, dass durch das Verlassen des Arbeitsplatzes ein erheblicher und tatsächlich drohender Schaden entsteht und keine zumutbare Möglichkeit besteht, diesen abzuwenden. Die genaue Beurteilung hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls und den jeweiligen fiqhrechtlichen Kriterien ab.

Deshalb sollte man auch hier nicht vorschnell urteilen. Man sollte weder jeden beruflichen Konflikt als Entschuldigung akzeptieren noch jeden Fall pauschal als unentschuldigt betrachten.

Die entscheidende Frage ist:

Liegt tatsächlich eine relevante und konkrete Gefahr bzw. ein erheblicher Schaden vor – oder handelt es sich lediglich um eine Vermutung, Unannehmlichkeit oder die Angst davor, was andere Menschen denken könnten?

Gerade bei solchen Fragen sollte man die Angelegenheit einem qualifizierten Gelehrten schildern, wenn die konkrete Situation kompliziert ist. Denn zwischen einer bloßen Befürchtung und einer schariatisch relevanten Furcht vor einem tatsächlichen Schaden kann ein erheblicher Unterschied bestehen.

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