Šayḫ Ṣāliḥ ibn Fawzān al-Fawzān
Frage:
Ich habe einen Onkel, der weder eine Ehefrau noch Kinder hat. Er besitzt ein landwirtschaftliches Grundstück. Ich war derjenige, der für ihn sorgte und ihm alles zur Verfügung stellte, was er an Unterkunft, Nahrung, Getränken und Kleidung benötigte, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten. Ich behandelte ihn wie meinen Vater.
Mein Vater ist verstorben, und mein Onkel hat noch einen weiteren Bruder. Ich wollte das Grundstück, das meinem Onkel gehört, von ihm kaufen, da er nicht mehr arbeitsfähig ist. Gleichzeitig wollte ich meinen anderen Onkel, also seinen Bruder, von diesem Grundstück ausschließen.
Ich kaufte das Grundstück mit der Zustimmung und dem Willen meines Onkels, ohne dass er dazu gezwungen wurde. Ich ließ drei Zeugen den Kaufvertrag bezeugen. Anschließend nahm ich von ihm den Kaufpreis als Darlehen und danach verstarb er.
Ich übernahm die Kosten für seinen Tod und kaufte ihm anschließend eine Kuh als Opfergabe. Gilt diese Kuh, die ich für ihn geschlachtet habe, als Teil des Kaufpreises für das Grundstück, da er noch einen weiteren Erben hat, nämlich seinen Bruder?
Und habe ich Anspruch auf den noch verbleibenden Betrag? Oder gehört der gesamte Betrag meinem Onkel? Oder haben wir alle keinen Anspruch darauf? Was soll ich in diesem Fall mit dem Geld tun?
Antwort:
Was den Kauf des Grundstücks von deinem Onkel betrifft: Wenn das Ziel dieses Kaufs darin bestand, die Erben zu benachteiligen, das Grundstück für dich zu sichern und dadurch die Erben auszuschließen, und der Kauf in dieser Absicht sowie zur Begünstigung deiner Person erfolgte, dann ist dieser Verkauf ungültig. Das Grundstück gehört dann zum Nachlass des Verstorbenen und steht dessen Erben zu.
Was die Kuh betrifft, die du nach seinem Tod für deinen Onkel geschlachtet hast: Wenn dein Onkel dies testamentarisch angeordnet hatte, dann besteht dagegen kein Einwand. Sie gilt als Opfergabe, sofern sie während der Zeit der Opfergabe geschlachtet wurde, und du hast seine Anordnung ausgeführt.
Wenn dein Onkel dies jedoch nicht testamentarisch angeordnet hatte, dann musst du ihren Wert aus deinem eigenen Vermögen bezahlen und darfst hierfür nicht das Geld aus dem Vermögen und Nachlass deines Onkels verwenden. Denn es ist dir nicht erlaubt, nach seinem Tod über etwas aus seinem Vermögen zu verfügen, da dieses zu diesem Zeitpunkt zum Recht der Erben geworden ist.
Was die Erbschaft betrifft, hast du keinen Anspruch darauf, solange dein Onkel noch vorhanden ist, sofern dieser ein leiblicher Bruder des Verstorbenen oder ein Bruder väterlicherseits ist. In diesem Fall hast du mit der Erbschaft nichts zu tun, denn du bist durch deinen Onkel vom Erbe ausgeschlossen.
Wenn es sich jedoch um einen Onkel mütterlicherseits handelt, also um den Bruder deines Vaters von dessen Mutterseite, dann erhält dieser nichts. Die Erbschaft steht dann dem Fragesteller und den weiteren vorhandenen Erben zu, sofern es noch andere Erben gibt.
Zusammengefasst: Die Erbschaft steht dem leiblichen Bruder des Verstorbenen oder seinem Bruder väterlicherseits zu. Dem Sohn seines Bruders steht bei Vorhandensein seines leiblichen Bruders oder seines Bruders väterlicherseits nichts zu.