Der Hadith
عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ -رَضِيَ اللهُ عَنْهُ- مَرْفُوعًا: «دَعُونِي مَا تَرَكْتُكُمْ، إِنَّمَا أَهْلَكَ مَنْ كَانَ قَبْلَكُمْ كَثْرَةُ سُؤَالِهِمْ وَاخْتِلَافُهُمْ عَلَى أَنْبِيَائِهِمْ، فَإِذَا نَهَيْتُكُمْ عَنْ شَيْءٍ فَاجْتَنِبُوهُ، وَإِذَا أَمَرْتُكُمْ بِأَمْرٍ فَأْتُوا مِنْهُ مَا اسْتَطَعْتُمْ».
Von Abū Huraira (raḍiya Llāhu ʿanhu) als marfūʿ-Überlieferung: „Lasst mich, solange ich euch lasse; diejenigen vor euch wurden nur durch ihr vieles Fragen und ihre Uneinigkeit mit ihren Propheten vernichtet. Wenn ich euch etwas verbiete, so meidet es; und wenn ich euch etwas befehle, so tut davon, so viel ihr vermögt.“
Grad des Hadith: Ṣaḥīḥ (authentisch).
Die allgemeine Bedeutung
Die Prophetengefährten (raḍiya Llāhu ʿanhum) fragten den Propheten ﷺ nach Dingen, die vielleicht nicht verboten waren und dann wegen ihrer Frage verboten wurden, oder die vielleicht nicht verpflichtend waren und dann wegen ihrer Frage verpflichtend wurden. Da befahl ihnen der Prophet ﷺ, das zu lassen, was er gelassen hatte, solange er es ihnen weder befahl noch verbot. Dann begründete er dies damit, dass diejenigen vor uns den Propheten viele Fragen stellten, sodass ihnen erschwert wurde, so wie sie es sich selbst erschwert hatten; dann widersetzten sie sich ihren Propheten.
Dann befahl er uns, alles zu meiden, was er uns verbietet; und was er uns zu tun befiehlt, davon tun wir, so viel wir vermögen; und was wir nicht vermögen, entfällt für uns.
Angaben zum Hadith
Überlieferer des Hadith: Abū Huraira ʿAbd ar-Raḥmān ibn Ṣachr ad-Dausī (raḍiya Llāhu ʿanhu)
Tachrīdsch (Quellennachweis): Muttafaqun ʿalaih.
Quelle des Hadith-Wortlauts: Riyāḍ aṣ-Ṣāliḥīn.
Worterklärungen
- دَعُونِي (daʿūnī): lasst mich mit dem vielen Fragen nach den Einzelheiten der Dinge.
- اسْتَطَعْتُمْ (istaṭaʿtum): ihr vermochtet und konntet.
Nutzen des Hadith
- Man soll sich mit dem Wichtigsten befassen, das man unmittelbar benötigt, und das lassen, was man nicht benötigt.
- Das Verbot der Frage, die womöglich zur Verkomplizierung der Angelegenheiten führt und die Tür zu Zweifeln öffnet, die zu vielen Meinungsverschiedenheiten führen.
- Die Pflicht, alles Verbotene zu lassen, wenn das Verbot entschieden ist; denn sein Lassen ist mit keiner Mühe verbunden, und deshalb ist das Verbot davon allgemein.
- Das Tun des Befohlenen kann Mühe mit sich bringen; deshalb ist der Befehl dazu nach Maßgabe des Vermögens.
Quellen und Referenzen
- Riyāḍ aṣ-Ṣāliḥīn min Kalām Sayyid al-Mursalīn, von Imām Abū Zakariyyā an-Nawawī, Taḥqīq: Dr. Māhir al-Faḥl, Dār Ibn Kathīr – Damaskus, 1. Auflage, 1428 n. H.
- Dalīl al-Fāliḥīn li-Ṭuruq Riyāḍ aṣ-Ṣāliḥīn, von Muḥammad ibn ʿAllān asch-Schāfiʿī, Dār al-Kitāb al-ʿArabī – Beirut.
- Bahdschat an-Nāẓirīn Scharḥ Riyāḍ aṣ-Ṣāliḥīn, verfasst von Salīm al-Hilālī, Dār Ibn al-Dschauzī, 1. Auflage, 1418 n. H.
- Nuzhat al-Muttaqīn Scharḥ Riyāḍ aṣ-Ṣāliḥīn, verfasst von Dr. Muṣṭafā al-Chinn u. a., Muʾassasat ar-Risāla – Beirut, 14. Auflage, 1407 n. H.
- Ṣaḥīḥ al-Buchārī – al-Dschāmiʿ aṣ-Ṣaḥīḥ –, von Imām Abū ʿAbdillāh Muḥammad ibn Ismāʿīl al-Buchārī, betreut von Muḥammad Zuhair an-Nāṣir, Dār Ṭauq an-Nadschāt, 1. Auflage, 1422 n. H.
- Ṣaḥīḥ Muslim, von Imām Muslim ibn al-Ḥadschdschādsch, herausgegeben und nummeriert von Muḥammad Fuʾād ʿAbd al-Bāqī, Dār ʿĀlam al-Kutub – Riad, 1. Auflage, 1417 n. H.
- Scharḥ Riyāḍ aṣ-Ṣāliḥīn, von Schaich Muḥammad ibn Ṣāliḥ al-ʿUthaimīn, Madār al-Waṭan, Riad, 1426 n. H.