Antwort:
Wenn du dieses Geld oder anderes Geld geliehen hast, dann bist du verschuldet. Nach der maßgeblichen Auffassung verhindert eine Schuld die Verpflichtung zur Zakāh.
Wenn eine Person also den Niṣāb besitzt, aber eine Schuld hat, die den Niṣāb vollständig aufzehrt oder ihn unter den Niṣāb reduziert, dann ist auf ihr keine Zakāh fällig.
Dies gilt sowohl für die verborgenen Vermögenswerte, nämlich Gold, Silber, Banknoten und Handelswaren, als auch für die offensichtlichen Vermögenswerte, nämlich Weidetiere und das, was aus der Erde hervorgebracht wird.
Dies aufgrund der Aussage des Gesandten Allahs ﷺ zu Muʿādh ibn Jabal, als er ihn nach Jemen entsandte:
„Und teile ihnen mit, dass Allah ihnen eine Abgabe vorgeschrieben hat, die von ihren Reichen genommen und ihren Armen zurückgegeben wird …“ (1)
Ein Schuldner gilt nicht als reich, weshalb die Zakāh für ihn nicht verpflichtend ist.
ʿUthmān ibn ʿAffān pflegte zu sagen:
„Dies ist der Monat eurer Zakāh. Wer eine Schuld hat, soll seine Schuld begleichen, bis euer Vermögen wieder vollständig ist, und dann entrichtet ihr davon die Zakāh.“ (2)
ʿUthmān erklärte dies somit in Anwesenheit der Gefährten ausdrücklich. Daraus geht hervor, dass auf dem Vermögen, das einer Schuld gegenübersteht, keine Zakāh fällig ist. Ebenso ist keine Zakāh auf das gesamte Vermögen fällig, wenn die Schuld es vollständig aufzehrt.
Von Jābir ibn Zayd wird überliefert, dass Ibn ʿAbbās und Ibn ʿUmar hinsichtlich eines Mannes, der Geld aufnimmt, um damit seine Ernte und seine Familie zu finanzieren, sagten:
Ibn ʿUmar sagte:
„Er begleicht zunächst das, was er geliehen hat, und entrichtet dann Zakāh auf das, was übrig bleibt.“
Ibn ʿAbbās sagte:
„Er begleicht zunächst das, was er für die Ernte ausgegeben hat, und entrichtet dann Zakāh auf das, was übrig bleibt.“ (3)
Die Auffassung, dass eine Schuld die Zakāh sowohl bei offensichtlichem als auch bei verborgenem Vermögen verhindert, ist die Rechtsschule der Hanafiten, eine Auffassung innerhalb der schafiitischen Rechtsschule sowie eine Überlieferung innerhalb der hanbalitischen Rechtsschule. Diese Auffassung vertrat auch Abū ʿUbaid al-Qāsim ibn Sallām. (4)
Wenn du also aufgrund der Palmen oder aus einem anderen Grund verschuldet bist, ist für dich keine Zakāh verpflichtend, außer wenn das, was du besitzt, nach Abzug der Schuld den Niṣāb erreicht.
Und Allah weiß es am besten.
Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen