Für den Verkauf der Früchte von Palmen und anderen Bäumen gibt es verschiedene Fälle:
Erster Fall: Der Verkauf nach dem Erkennbarwerden der Reife
Dies ist erlaubt. Von Anas ibn Mālik wird vom Propheten ﷺ überliefert, dass er den Verkauf von Früchten untersagte, bis ihre Reife erkennbar wird, und den Verkauf der Früchte der Palmen, bis sie Farbe angenommen haben. (1)
Dies gilt unabhängig davon, ob der Käufer zur Bedingung macht, dass die Früchte bis zur Ernte am Baum verbleiben, oder ob er sie sofort abschneiden möchte.
Zweiter Fall: Der Verkauf vor dem Erkennbarwerden der Reife
Hier gibt es verschiedene Fälle:
1. Die Früchte werden zusammen mit ihrem Grundbestand verkauft
Wenn beispielsweise eine fruchttragende Palme verkauft wird oder ein Garten verkauft wird, in dem sich Palmen mit Früchten befinden, deren Reife noch nicht erkennbar geworden ist, ist der Verkauf zulässig.
Dies beruht auf dem Hadith:
„Wer eine Palme verkauft, die bereits bestäubt worden ist, deren Früchte gehören dem Verkäufer, außer der Käufer stellt eine entsprechende Bedingung.“ (2)
Aus dem Verständnis dieses Hadiths ergibt sich, dass der Verkauf einer fruchttragenden Palme vor der Bestäubung ebenfalls zulässig ist.
Denn vor der Bestäubung ist die Reife der Früchte noch nicht erkennbar. Die Früchte werden hier jedoch als Bestandteil der Palme mitverkauft. Somit gilt etwas als eingeschlossen, was nicht eigenständig verkauft werden dürfte.
2. Die Früchte werden eigenständig verkauft
In diesem Fall gibt es wiederum zwei Möglichkeiten:
a) Der Verkauf erfolgt unter der Bedingung, dass die Früchte abgeschnitten werden
Der Verkäufer stellt dem Käufer zur Bedingung, dass dieser die Früchte sofort abschneidet.
Dies ist zulässig, wenn der Käufer einen Zweck mit den Früchten der Palme verfolgt, der nicht im Verzehr durch Menschen besteht.
Der Grund für das Verbot des Verkaufs vor dem Erkennbarwerden der Reife besteht in der Befürchtung, dass die Früchte verderben oder von einer Krankheit bzw. einem Schaden getroffen werden könnten. Diese Befürchtung besteht bei Früchten, die sofort abgeschnitten werden, nicht.
b) Der Verkauf erfolgt unter der Bedingung, dass die Früchte bis zum Erkennbarwerden ihrer Reife am Baum verbleiben
Der Käufer stellt dem Verkäufer zur Bedingung, dass die Früchte an ihren Bäumen verbleiben, bis ihre Reife erkennbar wird.
In diesem Fall ist der Verkauf verboten.
Von Ibn ʿUmar wird überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ den Verkauf von Früchten untersagte, bis ihre Reife erkennbar wird, und zwar sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer. (3)
Der Grund dafür ist, dass die Früchte weiterhin verschiedenen Schäden und Verderb stärker ausgesetzt sind. Dadurch kann es zu Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer kommen.
Was bedeutet „Erkennbarwerden der Reife“?
Das Erkennbarwerden der Reife, durch das der Verkauf der Früchte erlaubt wird, besteht darin, dass die Früchte rot oder gelb werden. Dies wurde in einer Überlieferung von Anas erwähnt und dem Propheten ﷺ zugeschrieben.
Wenn also bei einem Teil der Früchte eines Palmenbestandes die Farbveränderung einsetzt, ist der Verkauf der gesamten Ernte zulässig.
Denn das Erkennbarwerden der Reife bei einem Teil der Palmen gilt als Erkennbarwerden ihrer Reife für diesen Palmenbestand und diese Art insgesamt.
Die Voraussetzung, bei jeder einzelnen Palme das Erkennbarwerden der Reife abzuwarten, würde zu einer erheblichen Erschwernis führen.
Und Allah weiß es am besten.
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