Frage:
Muss jemand, der ein Wort des Unglaubens ausgesprochen hat und danach sofort Allah um Vergebung bittet, den Ghusl vollziehen?
Antwort:
Nein, er muss keinen Ghusl vollziehen. Wenn er aufrichtige Reue gegenüber Allah zeigt und Ihn um Vergebung bittet, dann genügt dies. Ein Ghusl ist für ihn nicht verpflichtend.
Was jedoch den ursprünglichen Ungläubigen betrifft, der den Islam annimmt, so vertreten manche Gelehrte die Ansicht, dass er den Ghusl vollziehen soll, da im Hadith überliefert wurde:
«أَلْقِ عَنْكَ شَعْرَ الْكُفْرِ وَاغْتَسِلْ»
„Lege das Haar des Unglaubens ab (d. h. rasiere dein Kopfhaar) und vollziehe den Ghusl.“
Die Mehrheit der Gelehrten ist jedoch der Ansicht, dass selbst der ursprüngliche Ungläubige nach seiner Annahme des Islams nicht zum Ghusl aufgefordert wird. Denn viele Menschen nahmen zur Zeit des Propheten ﷺ den Islam an, und er befahl ihnen nicht, den Ghusl zu vollziehen.
Ja, manche Gelehrte sagen, dass die Apostasie den Wudhu ungültig macht. Dies basiert auf der Ansicht, dass die Taten des Apostaten ungültig werden, selbst wenn er später bereut. Das bedeutet: Seine Taten vor der Apostasie verfallen trotz seiner Reue, und wenn er bereut, beginnt er von Neuem. Dies ist die Ansicht einiger Gelehrter.
Die zweite Ansicht besagt jedoch, dass seine früheren Taten zu ihm zurückkehren und nicht ungültig werden, wenn er bereut. Somit bleibt sein Wudhu bestehen, sein Hadsch bleibt bestehen und seine rechtschaffenen Taten bleiben ihm erhalten. Dies ist die richtige Ansicht, denn Allāh sagte:
﴿وَمَنْ يَرْتَدِ مِنْكُمْ عَنْ دِينِهِ فَيَمُتْ وَهُوَ كَافِرٌ﴾
„Und wer von euch sich von seiner Religion abkehrt und als Ungläubiger stirbt …“
(Sūrah al-Baqarah: 217)
Dies zeigt, dass seine früheren Taten nicht zunichte werden, solange er nicht als Ungläubiger stirbt, sondern vorher bereut.
Scheich Salih al-Fauzān